Gesetze / Fertigpackungsverordnung
FertigPackV 1981§ 2 Maßbehältnisse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FertigPackV%201981/2#abs-1 (1) Behältnisse aus formbeständigem Material in Flaschenform (Flaschen) mit einem Nennvolumen von nicht mehr als fünf Liter sind Maßbehältnisse, wenn sie die Angaben nach Absatz 3 tragen und die Genauigkeitsanforderungen nach § 3 Abs. 1 bis 3 einhalten. Haben Flaschen ein in der nachstehenden Tabelle aufgeführtes Nennvolumen und halten ihre Randvollvolumen die in der Tabelle festgelegten Größenwerte und die Genauigkeitsanforderungen des § 3 Abs. 1 bis 3 ein, so sind sie Maßbehältnisse, auch wenn sie die Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 nicht tragen:
| Nennvolumen in Milliliter | Randvollvolumen in Milliliter |
|---|---|
| 20 | 21,5 |
| 25 | 27 |
| 30 | 32,5 |
| 40 | 42,5 |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FertigPackV%201981/2#abs-2 (2) Bei Maßbehältnissen ist
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FertigPackV%201981/2#abs-3 (3) Wer Maßbehältnisse gewerbsmäßig herstellt oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, muss folgende Angaben am Boden, an der Bodennaht oder am Mantel der Flasche aufbringen oder aufbringen lassen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FertigPackV%201981/2#abs-4 (4) Die Angaben nach Absatz 3 müssen unverwischbar, gut sichtbar und deutlich lesbar sein und mindestens die in § 20 Abs. 1 festgelegte Schriftgröße haben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FertigPackV%201981/2#abs-5 (5) Wer Flaschen, die keine Maßbehältnisse sind, gewerbsmäßig herstellt oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, darf die Bezeichnungen des Absatzes 3 Nr. 2 und 4 nicht aufbringen oder aufbringen lassen.